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Satzung Musik- und Kulturverein Unterneukirchen e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Musik- und Kulturverein Unterneukirchen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Unterneukirchen.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht nur auf die Einwohner der Gemeinde Unterneukirchen begrenzt.

§ 2 Auftrag

  1. Die Förderung aller Musik- und Kulturformen, sowie die enge Zusammenarbeit mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen ist das Vereinsziel.
    Der Verein will durch entsprechende Maßnahmen die Ausbildung der Musik und Gesangsgruppen sowie die Kunst und Kultur unterstützen.
  2. Zur Pflege und Erhaltung der Kulturgüter Musik im Rahmen des Musizierens, Gesang, Tanz, Theater und das heimatliche Brauchtum verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes sein.
  2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

    1. Ausschluss
    2. Austritt
    3. Tod bei natürlichen Personen
    4. Auflösung bei juristischen Personen.

  4. Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
  5. Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich.
    Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit % Mehrheit über den Beschluss entscheidet.
  6. Mitglieder, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  7. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind jeweils im 1. Quartal des Jahres fällig.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, d.h. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 1. Oktober des lfd. Jahres bis 30. September des Folgejahres.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vereinsausschuss

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der beiden Kassenprüfer
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    3. Entgegennahme des Kassenberichts
    4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Behandlung der eingereichten Anträge
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    8. Beschluss der Satzung und von Satzungsänderungen
    9. Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern

  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
    Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.
    Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor der Versammlung im Alt-Neuöttinger Anzeiger.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgt, auf Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  7. Jedes Vereinsmitglied nach dem vollendeten 16. Lebensjahr ist stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über 1 Stimme.
  8. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Schriftführer/in
    4. dem/der Kassier/erin

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung,
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Gesetzliche Vertreter des Vereins(§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 8 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus

    1. den Mitgliedern des Vorstandes,
    2. einem Vertreter der Pfarrei,
    3. einem Vertreter der politischen Gemeinde,
    4. und vier Beisitzern.

  2. Dem Vereinsausschuss obliegen die gemeinsame Beratung mit dem Vorstand bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten und die Unterstützung des Vorstandes bei der Vereinsarbeit.
  3. Der Vereinsausschuss tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Der Vereinsausschuss wird ebenso wie der Vorstand durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt.
    Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Finanzen

  1. Die Arbeit des Musik- und Kulturvereins Unterneukirchen e.V. wird ermöglicht durch:

    1. die Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden
    3. Zuschüsse von Pfarrei, Diözese, Gemeinde, Landkreis und Staat
    4. Einnahmen aus Veranstaltungen

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird gemäß der Geschäftsordnung festgesetzt.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen und auf jeweils 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen.
    Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 10 Förderrichtlinien

  1. Die Förderung aus Vereinsmittel erfolgt gemäß der bestehenden finanziellen Mittel.
  2. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über Art und Umfang von Förderungen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Gemeinde Unterneukirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung, die in der Mitgliederversammlung vom 10. November 2004 beschlossen wurde, tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altötting in Kraft.

Unterneukirchen, den 15. November 2005